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   KG, 25.09.1984 - 6 U 6362/83   

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https://dejure.org/1984,3531
KG, 25.09.1984 - 6 U 6362/83 (https://dejure.org/1984,3531)
KG, Entscheidung vom 25.09.1984 - 6 U 6362/83 (https://dejure.org/1984,3531)
KG, Entscheidung vom 25. September 1984 - 6 U 6362/83 (https://dejure.org/1984,3531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 Nr. 1, § 13 Nr. 1; VVG § 61

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Herbeiführung; Versicherungsfall; Aufbewahren; Schlüssel; Fahrzeug; Verschlossen; Kofferraum

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 465
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.04.1976 - IV ZR 29/74

    Versagung von Versicherungsschutz bei grob fahrlässiger Herbeiführung des

    Auszug aus KG, 25.09.1984 - 6 U 6362/83
    Während der BGH (VersR 76, 649 [650]; ebenso OLG Oldenburg VersR 80, 230) klar zwischen der "Herbeiführung" (im dortigen Fall durch Unterlassung) und "Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit" getrennt hat, wird sonst regelmäßig nur geprüft, ob ein bestimmtes Verhalten des VersNehmers als grob fahrlässig zu bezeichnen ist, wogegen die Frage der Herbeiführung des VersFalls nicht untersucht wird [folgen Hinw.].

    In ähnlicher Weise hat sich der BGH (VersR 76, 649 [650]) dahin geäußert, daß unter Herbeiführung das Verhalten desjenigen zu verstehen ist, der die drohende Verwirklichung der versicherten Gefahr zuläßt, obwohl er die geeigneten Mittel zum Schutz des versicherten Interesses in der Hand hat und bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange davon ebenso Gebrauch machen könnte und sollte wie eine nicht versicherte Person, sofern er nur Kenntnis von Umständen hat, aus denen sich ergibt, daß der Eintritt des VersFalls in den Bereich der unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist.

    Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG ist aber darüber hinausgehend, daß das zur Gefahrverwirklichung drängende Verhalten des VersNehmers als Fehlverhalten zu qualifizieren ist; denn der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61 VVG besteht darin, daß der Versicherer nicht einstehen müssen soll, wenn der entstandene Schaden einem groben Fehlverhalten des VersNehmers selbst zuzuschreiben ist (BGH VersR 76, 649).

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus KG, 25.09.1984 - 6 U 6362/83
    Ein solches Werturteil ist berechtigt, wenn ein Verhalten durch das Gesetz oder den VersVertrag ausdrücklich für unzulässig erklärt worden ist oder wenn ein Verhalten den vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der versicherten Gefahr deutlich unterschreitet (vgl. BGH VersR 84, 29 [30]).

    Ist das Fahrzeug solcherart gesichert worden, müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die der grundsätzliche herbeigeführte Sicherheitsstandard wieder aufgehoben wird, und zwar Umstände, durch die einem Dieb die gegenüber dem alltäglichen Parken erheblich günstigere Gelegenheit zur Entwendung verschafft wird (BGH VersR 84, 29 [30]).

  • BGH, 21.09.1964 - II ZR 40/62

    Versicherung gegen Leitungswasserschäden

    Auszug aus KG, 25.09.1984 - 6 U 6362/83
    gesehen werden; dadurch verwirklicht sich aber nicht der Eintritt der Gefahr (vgl. BGHZ 42, 295 [299, 300]).
  • BGH, 31.10.1973 - IV ZR 125/72

    Begriff der groben Fahrlässigkeit im Hinblick auf einen Kfz-Diebstahl; Benutzung

    Auszug aus KG, 25.09.1984 - 6 U 6362/83
    Vielmehr wäre die Mitnahme des Kofferraumschlüssels beim Verlassen des Fahrzeugs eine freiwillige zusätzliche Sicherungsmaßnahme, deren Unterlassung nicht den Vorwurf eines groben Fehlverhaltens zu begründen vermag (vgl. BGH VersR 74, 26 [27]).
  • OLG Oldenburg, 21.03.1979 - 2 U 246/78
    Auszug aus KG, 25.09.1984 - 6 U 6362/83
    Während der BGH (VersR 76, 649 [650]; ebenso OLG Oldenburg VersR 80, 230) klar zwischen der "Herbeiführung" (im dortigen Fall durch Unterlassung) und "Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit" getrennt hat, wird sonst regelmäßig nur geprüft, ob ein bestimmtes Verhalten des VersNehmers als grob fahrlässig zu bezeichnen ist, wogegen die Frage der Herbeiführung des VersFalls nicht untersucht wird [folgen Hinw.].
  • OLG Frankfurt, 26.02.1981 - 3 U 93/79
    Auszug aus KG, 25.09.1984 - 6 U 6362/83
    Ähnlich drückt sich das OLG Frankfurt/M. (VersR 82, 992) aus, wonach die konkrete Gefahr unabweisbar auf der Hand liegen muß.
  • LG Berlin, 27.05.2003 - 7 O 502/02

    Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen wegen eines Brandschadens;

    Die Umschreibungen des Begriffs laufen darauf hinaus, dass der Versicherer nicht haftet, wenn durch das Verhalten des Versicherungsnehmers, sofern dieses als vorsätzlich oder grob fahrlässig zu werten ist, die Verwirklichung der versicherten Gefahr sich als praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehende Möglichkeit den Umständen nach aufdrängt (vgl. KG VersR 1985, 465 [KG Berlin 25.09.1984 - 6 U 6362/83] ).
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